§ 5 - Frühförderungsverordnung (FrühV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 998; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere

1.
ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten,

2.
nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen,

3.
medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 erforderlich sind.

2Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. 3Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere

1.
das Erstgespräch,

2.
anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,

3.
die Vermittlung der Diagnose,

4.
Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans,

5.
Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen,

6.
Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,

7.
Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung,

8.
Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

9.
Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten.

(3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 5 FrühV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 FrühV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FrühV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrühV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FrühV Früherkennung und Frühförderung (vom 01.01.2018)
... nach § 1 umfassen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( § 5 ), 2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und 3. weitere Leistungen ...
§ 6 FrühV Heilpädagogische Leistungen (vom 01.01.2018)
... psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 6a FrühV Weitere Leistungen (vom 01.01.2018)
... und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2 , 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein ...
§ 7 FrühV Förder- und Behandlungsplan (vom 01.01.2018)
... Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten ... und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet. ...
§ 8 FrühV Erbringung der Komplexleistung (vom 01.01.2018)
... Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der ... Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und der für die Leistungen nach § 5 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen ...
§ 9 FrühV Teilung der Kosten der Komplexleistung (vom 01.01.2018)
... oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5 , 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 23 BTHG Änderung der Frühförderungsverordnung
... in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht." 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2 , 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein ... oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5 , 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches ...


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