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§ 6 - Frühförderungsverordnung (FrühV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 998; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Heilpädagogische Leistungen



Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6 FrühV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FrühV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FrühV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrühV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FrühV Früherkennung und Frühförderung (vom 01.01.2018)
... zur medizinischen Rehabilitation (§ 5), 2. heilpädagogische Leistungen ( § 6 ) und 3. weitere Leistungen (§ 6a). Die erforderlichen ...
§ 7 FrühV Förder- und Behandlungsplan (vom 01.01.2018)
... Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten ...
§ 8 FrühV Erbringung der Komplexleistung (vom 01.01.2018)
... Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der Grundlage ... nichts anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen nach § 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen ...
§ 9 FrühV Teilung der Kosten der Komplexleistung (vom 01.01.2018)
... Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 23 BTHG Änderung der Frühförderungsverordnung
... und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht." 6. In § 6 wird die Angabe „56" durch die Angabe „79" ersetzt. 7. Nach ... 6 wird die Angabe „56" durch die Angabe „79" ersetzt. 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Weitere Leistungen  ... Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches ...