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Änderung § 2 FrühV vom 01.01.2018

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§ 2 FrühV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 2 FrühV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Früherkennung und Frühförderung


1 Leistungen nach § 1 umfassen

(Text alte Fassung)

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und

2. heilpädagogische Leistungen (§ 6).

2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. 3 Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.

(Text neue Fassung)

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),

2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und

3. weitere Leistungen (§ 6a).

2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.


 
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