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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vorlagen technisch umsetzen,

7.
Stempel und Flexodruckplatten typografisch gestalten,

8.
Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,

9.
Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,

10.
Qualitätssicherung.


§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 2 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Stempels mit Vorgaben für Schrift, Linie und Flächenelemente.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Gestalten eines Stempels mit typografischen und grafischen Elementen

sowie eine der beiden folgenden Arbeitsproben:

b)
Text korrekturlesen oder

c)
Text auf Trennfugen und satztechnische Feinheiten prüfen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,

4.
Vorlagenbeurteilung und Verfahrenswege,

5.
Rechtschreibung,

6.
typografische Gestaltung,

7.
Text-, Bild- und Datenverarbeitung,

8.
Stempelherstellung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und drei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück kommt nach Wahl des Prüflings insbesondere in Betracht:

 
a)
Herstellen von zwei Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik oder

b)
Herstellen von Flexodruckplatten mit Text und Bild für eine mehrfarbige Drucksache.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Gestalten eines Stempels mit besonderer Auszeichnung oder Schmuckrand

sowie zwei der folgenden Arbeitsproben:

 
b)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrenswegs,

c)
Aufteilen und Berechnen eines Tabellenstempels mit Rand,

d)
Montieren von Einzelstempeln zu einer Sammelform,

e)
programmunterstütztes Umarbeiten eines Stempelentwurfs,

f)
Konfektionieren und Justieren eines Datumsstempels oder

g)
Herstellen einer Flexodruckplatte.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben sollen mit je 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,

c)
Vorlagenarten und -beurteilung,

d)
Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,

e)
Verfahrenswege,

f)
typografische Gestaltung,

g)
Text-, Bild- und Datenverarbeitung,

h)
Montage,

i)
Stempel- und Druckplattenherstellung,

k)
Aufbau und Funktion von Stempelgeräten,

l)
Informations- und Übertragungsprozesse,

m)
fachbezogene Naturwissenschaften;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Zahlen- und Maßsysteme,

b)
Material- und Energieverbrauch, Flächenberechnungen,

c)
Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen,

d)
satz- und reprotechnische Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Rechtschreibung:

Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichensetzung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 11 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Flexograf/Flexografin und Stempelmacher/Stempelmacherin sind nicht mehr anzuwenden.


§ 11a Aufhebung weiterer Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsordnungen für die Ausbildungsberufe Chemigraf, Galvanoplastiker und Stereotypeur sind nicht mehr anzuwenden. Auf Berufsausbildungsverhältnisse zu diesen Ausbildungsberufen, die am 1. Oktober 2000 bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin



(siehe BGBl. I 1997 S. 1247ff)