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Änderung § 1 AktFoV vom 01.04.2012

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§ 1 AktFoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 AktFoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 50 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einrichtung des Aktionärsforums


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Betreiber) richtet ein Aktionärsforum ein. Dies ist ausschließlich im Internet zugänglich und jedenfalls über die Internetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionärsforum.de erreichbar.

(Text neue Fassung)

(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten

www. bundesanzeiger.de,

www.unternehmensregister.de
und

www.aktionaersforum.de

erreichbar.


(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.




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