Änderung § 1 AktFoV vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der AktFoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AktFoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 AktFoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 50 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einrichtung des Aktionärsforums


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Betreiber) richtet ein Aktionärsforum ein. Dies ist ausschließlich im Internet zugänglich und jedenfalls über die Internetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionärsforum.de erreichbar.

(Text neue Fassung)

(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten

www. bundesanzeiger.de,

www.unternehmensregister.de
und

www.aktionaersforum.de

erreichbar.


(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed