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Artikel 8 - Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGB II offen

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 11a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

 
„5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,".



 

Zitierungen von Artikel 8 Steueränderungsgesetz 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StÄndG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StÄndG 2025 Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in ...