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§ 1 - NOOTS-Netz-Verordnung (NOOTSNetzV)

V. v. 29.12.2025 BGBl. 2026 I Nr. 1
Geltung ab 06.01.2026; FNA: 206-1-1 Öffentliche Informationstechnik

§ 1 Informationstechnisches Netz



(1) Diese Verordnung regelt den im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes erfolgenden Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System (NOOTS) als anderes Netz des Bundes als das Verbindungsnetz.

(2) Das NOOTS baut ein informationstechnisches Netz auf, das den Datenaustausch zwischen informationstechnischen Systemen durch eine vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software ermöglicht.

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Zitierungen von § 1 NOOTSNetzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NOOTSNetzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOOTSNetzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NOOTSNetzV Anschlussberechtigte
... zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des ...
§ 3 NOOTSNetzV Anschluss an das informationstechnische Netz
... Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die ...
§ 4 NOOTSNetzV Datenaustausch, Verschlüsselung, Daten- und IT-Sicherheit
... Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich über das Netz nach § 1 Absatz 2 und ist durch geeignete Verschlüsselungsverfahren abzusichern. Das ...
§ 5 NOOTSNetzV Betrieb
... Bund betreibt das Netz nach § 1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die ...