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§ 3 - NOOTS-Netz-Verordnung (NOOTSNetzV)

V. v. 29.12.2025 BGBl. 2026 I Nr. 1
Geltung ab 06.01.2026; FNA: 206-1-1 Öffentliche Informationstechnik

§ 3 Anschluss an das informationstechnische Netz



1Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. 2Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. 3Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.

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