§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.
interne Verweise§ 73 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023) ... durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66 , 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend ...
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