§ 173 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten


§ 173 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 173 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 353 UmwG Enthaftung bei Altverbindlichkeiten (vom 01.03.2023)
... §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173 , 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten ...


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