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§ 181 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 181 Gewährung der Gegenleistung



(1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.

(2) 1In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. 2Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist.

(3) 1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. 2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

1.
die Höhe der Versicherungssumme,

2.
die Höhe der Beiträge,

3.
die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

4.
der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

5.
der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,

6.
die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 181 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 181 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 183 UmwG Bestellung eines Treuhänders
... er im Besitz der Gegenleistung ist. (2) Bestimmt das Gericht nach § 181 Abs. 4 die Gegenleistung, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für deren Empfang zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 15.12.2023)
... von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181 , 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181 , 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 2 2. UmwGÄndG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... wie folgt gefasst: „4. der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176 bis 181 , 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister ...