(1) Auf das Abfindungsangebot nach §
207 Abs. 1 Satz 1 ist §
270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 und die §§
207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.