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Änderung § 273 UmwG vom 01.11.2008

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§ 273 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 273 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 273 Möglichkeit des Formwechsels


(Text alte Fassung)

Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

(Text neue Fassung)

Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

 

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