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Änderung § 253 UmwG vom 18.08.2006

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§ 253 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 253 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 253 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses


(Text alte Fassung)

(1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch das Statut der Genossenschaft enthalten sein. Eine Unterzeichnung des Statuts durch die Genossen ist nicht erforderlich.

(2) Der Umwandlungsbeschluß muß die Beteiligung jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In dem Umwandlungsbeschluß muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. 2 Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

(2) 1 Der Umwandlungsbeschluß muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2 In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)