Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 289 UmwG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 289 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 289 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Genossen


(Text neue Fassung)

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder


vorherige Änderung

(1) Jedem Genossen kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt ist.



(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.