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Änderung § 321 UmwG vom 01.09.2009

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§ 321 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 321 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 321 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 321 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie


vorherige Änderung

 


(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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