Änderung § 209 UmwG vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 209 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 209 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 48 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 209 Annahme des Angebots


(Text alte Fassung)

Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. 2 Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(heute geltende Fassung) 



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