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Änderung § 94 UmwG vom 01.01.2007

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§ 94 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 94 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens


(Text alte Fassung)

Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach § 93 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht gilt.

(Text neue Fassung)

Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach § 93 Abs. 2 sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.