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Änderung § 105 UmwG vom 22.07.2017

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§ 105 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 105 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Möglichkeit der Verschmelzung


(Text alte Fassung)

1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.

(Text neue Fassung)

1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.

(heute geltende Fassung)