§ 4 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 4 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verschmelzungsvertrag | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. 2 § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. |
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen. |