Änderung § 132 UmwG vom 25.04.2007

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§ 132 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 132 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 Beachtung allgemeinen Rechts


(Text neue Fassung)

§ 132 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, bleiben durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 unberührt. § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Aufspaltung nicht entgegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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