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Änderung § 197 UmwG vom 25.04.2007

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§ 197 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 197 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542

(Textabschnitt unverändert)

§ 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 2 Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. 3 Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes anwendbar.