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Änderung § 314a UmwG vom 25.04.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 314a UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 314a UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 314a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 314a Falsche Angaben


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)