Siebenter Abschnitt - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 105 Möglichkeit der Verschmelzung
§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 107 Pflichten der Vorstände
§ 108 Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Zweites Buch Verschmelzung

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

§ 105 Möglichkeit der Verschmelzung


§ 105 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2434 m.W.v. 22. Juli 2017

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§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung



Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.

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§ 107 Pflichten der Vorstände


§ 107 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. 2Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006

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§ 108 Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes



Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.



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