1Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden.
2Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des
§ 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in
§ 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§
101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
(1)
1Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist.
2Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist §
104 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß §
39 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß §
39 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.