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Artikel 3a - Rechtsberatungsgesetz (RBerG k.a.Abk.)

G. v. 13.12.1935 RGBl. I S. 1478; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-12 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Artikel 3a


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Devisensachen, die nach § 1 der Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 524) erteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung ab als Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes. Die Erlaubnis gewährt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Rechtsangelegenheiten, die das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) betreffen. Der Umfang der einzelnen Erlaubnis bleibt im übrigen unverändert; das gleiche gilt für die aus der Erlaubnis sich ergebenden Rechte.



 

Zitierungen von Artikel 3a Rechtsberatungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a RBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 327 LAG Vertretung
... Personen und Vereinigungen nur zugelassen 1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit ...