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§ 2 - Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)
§ 2 Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene gilt der Deutsche Pflegerat e.V.
Zitierungen von § 2 PflBBetV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflBBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBBetV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflBBetV Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
... Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene ...
§ 4 PflBBetV Entzug der Anerkennung
... Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen ... Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im ...
§ 5 PflBBetV Verfahren der Beteiligung bei Entsendung
... mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel ...
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