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§ 3 - Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)

V. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 41
Geltung ab 14.02.2026; FNA: 860-11-17 Sozialgesetzbuch

§ 3 Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene



1Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.



 

Zitierungen von § 3 PflBBetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflBBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBBetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflBBetV Entzug der Anerkennung
... Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das ... Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das ...
§ 5 PflBBetV Verfahren der Beteiligung bei Entsendung
... als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel insgesamt eine ...