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§ 7 - Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)

V. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 41
Geltung ab 14.02.2026; FNA: 860-11-17 Sozialgesetzbuch

§ 7 Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls



(1) 1Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

(2) 1Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu richten. 2Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen.