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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (WaffGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
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