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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (WaffGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 04.03.1976 BGBl. I S. 417
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7133-3-3 Waffen

Artikel 3



Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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