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Artikel 1 - Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLVEV 2026 k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115; Geltung ab 17.03.2026
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Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. März 2026 BLV

(gesamter Text siehe Bundeslaufbahnverordnung - BLV)



 
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Frühere Fassungen von Artikel 1 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026 (28.04.2026)Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BLVEV 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLVEV 2026 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
Berichtigung BLVEV2026Ber
... vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) wird wie folgt berichtigt: 1. In Artikel 1 § 24 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Verwaltungsinformationsdienst" durch das ...