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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)

V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Ausbildung



(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(1a) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.




§ 2 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.


§ 3 Prüfungsausschuß



(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
folgenden Fachprüfern:

a)
einem an der Schule unterrichtenden Arzt,

b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopäden,

c)
weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.




§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen,

3.
eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbildung nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten Zeiten hinaus unterbrochen worden ist, und

4.
ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die in mindestens sechzehn Stunden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt worden sind. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V. oder eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Verwaltungen der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizeien der Länder über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über eine Ausbildung, in deren Rahmen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt worden sind.

(3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise der Nachweis darüber, daß der Antragsteller am 1. Oktober 1980 mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war.

(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,

2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3.
Audiologie und Pädaudiologie,

4.
Neurologie und Psychiatrie,

5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

2Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 4Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. 5Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird.




§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,

2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3.
Pädagogik und Sonderpädagogik,

4.
Psychologie und klinische Psychologie,

5.
Phonetik und Linguistik.

2Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 3Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 4In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

(2) 1Der mündliche Teil der Prüfung wird von drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.




§ 7 Praktischer Teil der Prüfung



(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. 2Er umfaßt die folgenden Aufgaben:

1.
1Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. 2Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. 3Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.

2.
1Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. 2Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. 2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. 3Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.




§ 8 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können





§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


§ 11 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 12 Versäumnisfolgen



(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.


§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.


§ 14 Prüfungsunterlagen



Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


§ 15 Erlaubniserteilung



Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.


§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Logopäden entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Logopädengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Logopäden verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Logopädin" oder „Logopäde".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.




§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling an einem Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation in einem Prüfungsgespräch darzustellen. 4Im Anschluss hat der Prüfling eine Behandlung des Patienten durchzuführen. 5Die zuständige Behörde trifft die Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden. 6Die Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten dauern. 7Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 9Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 10Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 11Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 12Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. 13Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 14Sie darf einmal wiederholt werden. 15Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 13 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.




§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Logopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Logopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,

2.
Phoniatrie,

3.
Logopädie,

4.
Phonetik/Linguistik.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Prüfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.




§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen



(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logopäde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Logopäden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.




§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Theoretischer und praktischer Unterricht


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

  Stunden
1.Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürger-
kunde
60
1.1Gesetz über den Beruf des Logopäden
1.2Aufgaben des Logopäden
1.3Gesetzliche Regelungen für die übrigen
Berufe des Gesundheitswesens
1.4Strafrechtliche und bürgerlich-rechtli-
che Bestimmungen, die für die Aus-
übung des Berufs von Bedeutung sind
1.5Einführung in das Seuchen- und Arz-
nei- und Betäubungsmittelrecht
1.6Einführung in das Arbeits- und Sozial-
recht einschließlich Rehabilitationsge-
setze und Jugendschutzrecht;
Unfallverhütungsvorschriften
1.7Grundbegriffe der Krankenhausbe-
triebs- und -verwaltungslehre
1.8Das öffentliche Gesundheitswesen und
Dokumentation, Statistik und Daten-
verarbeitung in der Medizin
1.9Grundlagen der staatlichen Ordnung in
der Bundesrepublik Deutschland
2.Anatomie und Physiologie 100
2.1Zelle und Gewebe
2.2Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
2.3Kreislauf
2.4Zentrales Nervensystem
2.5Atmungsorgane
2.6Stimmorgane
2.7Sprechorgane
2.8Funktionen
2.8.1des Hörorgans
2.8.2der Atmungsorgane
2.8.3der Stimmorgane
2.8.4der Sprechorgane
2.8.5des zentralen Nervensystems
3.Pathologie20
3.1Krankheit und Krankheitsursachen
3.2Reaktionen, Entzündungen
3.3Re- und Degeneration
3.4Hypertrophie, Atrophie und Nekrose
3.5Thrombose, Embolie, Infarkt
3.6Wunden, Blutungen, Wundheilung
3.7Geschwülste
4.Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 60
4.1Erkrankungen des Hörorgans
4.2Erkrankungen der Nase, der Nasenne-
benhöhlen
4.3Erkrankungen des Rachens
4.4Erkrankungen der Mundhöhle und
Speicheldrüsen
4.5Erkrankungen des Kehlkopfes und der
unteren Luftwege
4.6Erkrankungen des Halsbereiches
5.Pädiatrie und Neuropädiatrie 80
5.1Vererbung und Evolution
5.2Normale und pathologische Entwick-
lung in der prä-, peri- und postnatalen
Phase
5.3Stoffwechselerkrankungen und endo-
krine Störungen
5.4Erkrankungen der Atmungs- und Kreis-
lauforgane
5.5Infektionskrankheiten einschließlich
Hygiene im klinischen und außerklini-
schen Bereich
5.6Gesundheitserziehung, Gesundheits-
vorsorge und Früherkennung
5.7Impfungen und Impfschäden
5.8Cerebrale Bewegungsstörungen und
Dysfunktionen
6.Kinder- und Jugendpsychiatrie 40
6.1Störungen der geistigen Entwicklung
6.2Spezielle Psychopathologie
7.Neurologie und Psychiatrie 60
7.1Erkrankungen des zentralen Nerven-
systems
7.2Erkrankungen des peripheren Ner-
vensystems
7.3Neurologische Untersuchungsverfah-
ren
7.4Allgemeine Psychopathologie
7.5Psychosen und Neurosen
8.Kieferorthopädie, Kieferchirurgie 20
8.1Form und Funktion der Kauorgane
8.2Pathologie der Kauorgane
8.3Lippen-, Kiefer-, Gaumen-Spalten
8.4Kieferorthopädische Maßnahmen
9.Phoniatrie120
9.1Stimmstörungen organischer, funktio-
neller und psychogener Ursache
9.2Rehabilitation nach Kehlkopfoperatio-
nen
9.3Die Sprachentwicklung und ihre Stö-
rungen
9.4Sprach- und Sprechstörungen durch
Hörbehinderungen
9.5Zentrale Sprach- und Sprechstörungen
bei Erwachsenen
9.6Peripher bedingte Sprechstörungen
9.7Sprechstörungen bei Cerebralparesen
9.8Funktionelle und organische Störungen
der Nasalität
9.9Störungen des Redeflusses wie Poltern
und Stottern
9.10Soziale Ursachen und Folgen phoniatri-
scher Erkrankungen einschließlich für-
sorgerischer Maßnahmen
9.11Physikalisch-apparative Therapie bei
Stimm- und Sprachstörungen
10.Aphasiologie40
10.1Klinik der Aphasieformen
10.2Begleitende Hirnleistungsstörungen
11.Audiologie und Pädaudiologie 60
11.1Akustische Grundlagen
11.2Hörprüfmethoden bei Kindern und Er-
wachsenen
11.3Apparative Versorgung Hörbehinderter
11.4Audiologische Grundlagen der Hör-
Sprachübungsbehandlung
11.5Schwerhörigkeit und soziale Behinde-
rung
12.Elektro- und Hörgeräteakustik 20
12.1Grundzüge der Elektroakustik
12.2Hörgerätetechnik
12.3Technische Grundlagen der Sprach-
und Schallaufzeichnung, -messung und
-wiedergabe
13.Logopädie480
13.1Erhebung der Vorgeschichte nach lo-
gopädischen Kriterien
13.2Logopädische Befunderhebung und
Therapie bei
13.2.1Stimmstörungen organischer, funktio-
neller und psychogener Ursachen
13.2.2Zustand nach Kehlkopfoperationen
13.2.3Störungen der Sprachentwicklung,
auch bei psychischer und psychosozi-
aler Genese
13.2.4Sprach- und Sprechstörungen durch
Hörbehinderung
13.2.5peripher bedingten Sprechstörungen
13.2.6erworbenen, zentral bedingten Sprach-
und Sprechstörungen
13.2.7frühkindlichen cerebralen Bewegungs-
störungen
13.2.8funktionellen und organischen Störun-
gen der Nasalität
13.2.9Störungen des Redeflusses wie Stot-
tern und Poltern
13.3Aufstellen von Behandlungsplänen
13.4
Erstellen von Behandlungsprotokollen
und Berichten
13.5Instrumentelle Hilfen und Arbeitsmate-
rialien
13.6Beratung der Patienten und Angehöri-
gen
14.Phonetik/Linguistik80
14.1Artikulatorische Phonetik
14.2Transskriptionsübungen
14.3Akustische Phonetik
14.4Psycholinguistische Grundlagen
14.4.1der Phonologie
14.4.2der Semantik, Syntax, Pragmatik
14.4.3des Spracherwerbs
15.Psychologie und klinische Psycholo-
gie
120
15.1Grundlagen der Psychologie ein-
schließlich statistischer Verfahren
15.2Entwicklungspsychologie
15.3Lernpsychologie
15.4Sozialpsychologie
15.5Psychologie der Sprache
15.6Einführung in die Psychodiagnostik
15.7Spezielle Psychometrie bei Hör-,
Stimm- und Sprachstörungen
15.8Einführung in die Verhaltenstherapie
und andere psychotherapeutische Ver-
fahren
16.Soziologie40
16.1Allgemeine Fragen der Soziologie
16.1.1Grundbegriffe der Soziologie
16.1.2Bevölkerungsstruktur
16.1.3Individuum, Familie und Gesellschaft
16.2Medizinische Soziologie
16.2.1Kranke und Behinderte in der Gesell-
schaft
16.2.2Fragen der sozialen Eingliederung
17.Pädagogik60
17.1Intentionale und funktionale Erziehung
17.2Methoden und Medien des Lehrens und
Lernens
17.3Sozialpädagogik 
18.Sonderpädagogik80
18.1Grundlagen der Sonderpädagogik
18.2Schwerhörigenpädagogik
18.3Gehörlosenpädagogik
19.Stimmbildung100
19.1Atemtypen
19.2Atemführung
19.3Stimmhygiene
20.Sprecherziehung100
20.1Sprechgestaltung
20.2Rhetorik
 insgesamt1.740



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) Praktische Ausbildung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

  Stunden
1.Hospitationen in 340
1.1Phoniatrie und Logopädie
1.2anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen
(mindestens 100 Stunden)
2.Praxis der Logopädie 1.520
2.1Übungen zur Befunderhebung
2.2Übungen zur Therapieplanung
2.3Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung
3.Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des thera-
peutischen Teams auf den Gebieten der
240
3.1Audiologie und Pädaudiologie
3.2Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken
3.3Musiktherapie
 insgesamt2100



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1980 S. 1898)


Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Logopäden


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1980 S. 1899)


Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Logopäde"


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1980 S. 1900)


Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 911)





Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung



Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 911)





Anlage 6 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)



Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3048)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

6.
In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.




Anlage 7 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)



Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3049)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

6.
In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.