§ 2 - Verordnung zur Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Tankwart (TwAnEAufhV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 76
Geltung ab 26.03.2026; FNA: 806-22-9-5 Berufliche Bildung

§ 2 Übergangsregelung



Die bis zum Ablauf des 26. März 2026 geschlossenen Ausbildungsverhältnisse sind nach dem Berufsbild des Lehrberufs Tankwart für die praktische Ausbildung im Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 18. August 1952 - II A 4 - 6877/52 - und den Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Tankwart im Erlass des Bundeswirtschaftsministers vom 14. Januar 1953 - II A 4 - 9801/52 - zu Ende zu führen.



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