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Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (WasserstoffBGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat" die Angabe „; Helium und Wasserstoff" eingefügt.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat" die Angabe „; Helium und Wasserstoff" eingefügt.
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