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Änderung § 8a InVeKoSV vom 21.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV am 21. April 2011 und Änderungshistorie der InVeKoSV

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§ 8a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2011 geltenden Fassung
§ 8a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Landschaftselemente


(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

vorherige Änderung

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3.
Feldraine,

4.
Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6.
Binnendünen.

Nach
Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



2. Feldraine,

3.
Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

4.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

5.
Binnendünen.

2 Nach
Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.