Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 21.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. April 2011 durch Artikel 2 der 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2011 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Landschaftselemente


(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3.
Feldraine,

4.
Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6.
Binnendünen.

Nach
Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



2. Feldraine,

3.
Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

4.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

5.
Binnendünen.

2 Nach
Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 32 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.




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