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Artikel 3 - GEAS-Anpassungsfolgegesetz (GEASAFG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
- „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben."
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Zitierungen von Artikel 3 GEAS-Anpassungsfolgegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GEASAFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEASAFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 9 MDWG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 ...
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