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§ 2 - Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Post AG neu als Postnachfolgeunternehmen (DPAGPNUBestV)

V. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 113
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe § 3; FNA: 900-10-4-59 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 2 Beamtinnen und Beamte



(1) 1Mit der Eintragung der Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfeldes P&P der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) auf die Deutsche Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) werden die Beamtinnen und Beamten, die am Tag zuvor bei der Deutschen Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) beschäftigt waren, bei der Deutschen Post AG neu (Amtsgericht Bonn, HRB 30085) beschäftigt. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.

(2) 1Beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind auch solche Beamtinnen und Beamte,

1.
die durch die Deutsche Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) beurlaubt worden sind,

2.
die durch die Deutsche Post AG (Amtsgericht Bonn, HRB 6792) abgeordnet worden sind oder

3.
denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist.

2Die in Satz 1 genannten Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.