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§ 2 - Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV)

§ 2 Personal



(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, hat für jede Betriebsstätte mindestens eine Person zu bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 1a, 4 bis 7c dieser Verordnung verantwortlich ist.

(2) Personal muß mit ausreichender fachlicher Qualifikation und in ausreichender Zahl vorhanden sein, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden und ist über die beim Umgang mit Arzneimitteln gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unterweisen.

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Zitierungen von § 2 AM-HandelsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AM-HandelsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AM-HandelsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a AM-HandelsV Qualitätssicherungssystem (vom 05.04.2017)
... einschließlich der Durchführung eines Rückrufs besteht. Die nach § 2 Abs. 1 bestellte verantwortliche Person muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Bezug und ...
§ 7 AM-HandelsV Dokumentation (vom 16.08.2019)
... über Art und Menge der Arzneimittel zu machen. Die Aufzeichnungen sind von der nach § 2 Abs. 1 bestellten oder einer von ihr beauftragten Person mit Namenszeichen zu versehen. (3) ...
§ 7c AM-HandelsV Selbstinspektion
... müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden. (2) Die nach § 2 Abs. 1 bestellte Person hat sich zu vergewissern, dass Arzneimittel nur von Lieferanten bezogen ...
§ 10 AM-HandelsV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.01.2013)
...  1. als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels a) entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder b) (weggefallen)  ... Person nicht bestellt oder b) (weggefallen) 2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt ...