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Änderung § 7a AM-HandelsV vom 05.04.2017

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§ 7a AM-HandelsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7a AM-HandelsV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Rückrufplan, Rückrufe von Arzneimitteln


(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, muß einen Rückrufplan bereithalten, der die Durchführung jedes Rückrufes eines Arzneimittels gewährleistet, der nach Angaben der zuständigen Behörden oder des pharmazeutischen Unternehmers erfolgt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich festgelegt sein. 2 Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden. 3 § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt sein. 2 Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden. 3 § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.


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