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§ 25a - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 25a (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 25a AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
aktuell vorher 16.11.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2566
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Halter nach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a eingetragen sein müssen;". dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken." 5. § 25a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2566
Artikel 1 3. AEGÄndG
... sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2." 2. In § 25a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
Artikel 1 1. AEGÄndG
... Vorschriften erforderlich sind." 3. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt: „§ 25a Fahrzeugeinstellungsregister (1) ... Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt: „§ 25a Fahrzeugeinstellungsregister (1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist es, den ...

Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... „Halter nach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a eingetragen sein müssen" durch die Wörter „Wagenhalter nach § 32, die ... nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt." 12. § 25a wird aufgehoben. 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...