(1) 1Wer als für die Instandhaltung zuständige Stelle
- 1.
- Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordneten Netz verkehren, instand halten will und
- 2.
- von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfasst ist,
bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Artikel 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/779.
2Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach
§ 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren.
(2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforderungen ergeben.
(2a)
1Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung.
2Mit der Befreiung hat die Sicherheitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung und Zertifizierung der für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen.
3§ 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3 unberührt.
(3)
1Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen kann nach Artikel 10 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funktionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der
Richtlinie (EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will.
2Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die einschlägigen Voraussetzungen nach Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt.
(4) 1Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. 2Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF - Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140).
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182