§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission
1Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. 2Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.
Frühere Fassungen von § 6h AEG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 6i ersetzt: „§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung ... Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder unberührt. § 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission Wenn eine Genehmigungsbehörde ... der Europäischen Kommission Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie ...
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