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§ 7a - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7a Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen



(1) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne

1.
einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder

2.
Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und erforderlichenfalls zusätzliche nationale Bescheinigung

nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. 2Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. 3Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.

(2) 1Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. 2Diese Regelung gilt auch umgekehrt.





 

Frühere Fassungen von § 7a AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 20.03.2019 BGBl. I S. 347
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
aktuell vorher 21.04.2007Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522
aktuellvor 21.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AEG Rechtsverordnungen (vom 03.08.2023)
... über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; 13. über Anforderungen an ein ...
§ 28 AEG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt, 2. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnimmt, 2a. entgegen § 7c ...
§ 35a AEG Eisenbahnsicherheitsbeirat (vom 16.06.2020)
... unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben. (3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen ...
§ 38 AEG Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung ... der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach ... (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum ... Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden ... eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
Artikel 1 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
§ 1 EBV Bestellung der Betriebsleiter (vom 14.07.2007)
... mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder ...

Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Anlage 3 ERegG (zu § 19) Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigungen oder mit der Angabe einer Webseite, auf der diese ...

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 1 TfV Geltungsbereich (vom 01.01.2024)
... die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, ...
§ 6 TfV Ausbildung (vom 01.01.2024)
... Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ...
§ 21 TfV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2024)
... auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. ... oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und 2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs § 7a AEG nach Zeitaufwand 1.11 Entscheidung über die Abgabe und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
...  bbb) In der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „§ 7a Abs. 2 AEG" durch die Angabe „§ 7a Abs. 2 und 7 AEG" ersetzt.  ... wird die Angabe „§ 7a Abs. 2 AEG" durch die Angabe „§ 7a Abs. 2 und 7 AEG" ersetzt. ccc) In der Spalte „Gebühr" werden ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG
... Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum ... Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." b) Die Absätze 5b und 5c werden wie folgt ... „(5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum ...

Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... kann jedes Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein." 5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 7a Sicherheitsbescheinigung ... 5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 7a Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen ... (1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen ... oder der nationalen Bescheinigung zu beantragen. (2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann im Falle wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die ... teilweise geändert oder widerrufen werden. (3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die in ihr enthaltenen Auflagen ... Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben. (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend. § 7d Genehmigung von ... für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und der nationalen Bescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c; 14. über Anforderungen an ... 14. über Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;  ... Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 2e eingefügt: „2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnimmt,  ... unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben. (3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1 für nichtbundeseigene Eisenbahnen ... teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung oder die nationale Bescheinigung nach § 7a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu beantragen. (5c) Öffentliche ... Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach Satz 1 ... eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft." 6. § 7a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102)" gestrichen. 8. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... dd) In Nummer 13 werden die Wörter „Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c" durch die Wörter „ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz ... 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 7a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... Wörter „§ 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 7a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 2a wird aufgehoben. c) Die bisherige ... Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden ... eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen." e) Die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt. 6. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 3 14. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. ... oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und 2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 4 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
... mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder ...
Artikel 6 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
... verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen ...
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
...  „1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen ... Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand 1.12 Erteilen einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs § 7a AEG nach Zeitaufwand 1.11 Entscheidung über die Abgabe und ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Euro 1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung ... Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand 1.12 Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Euro 1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung ... Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand 1.12 Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung ...

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 5 ESiV Unterrichtungspflichten
... unterrichtet nach dem Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unverzüglich die Sicherheitsbehörde des anderen ... Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § ...

Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)
V. v. 27.10.1994 BGBl. I S. 3203; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
§ 3 EBZugV Fachkunde (vom 14.07.2007)
... verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... Euro 1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen ... Zeitaufwand 1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand 1.12 Erteilen einer ...