1Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
2Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 16 AEG Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen (vom 01.01.2018) ... Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, ... sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2. (1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus ...
V. v. 07.11.2002 BGBl. I S. 4338, zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1531
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
neugefasst durch B. v. 11.02.2003 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624