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Änderung § 25b AEG vom 06.06.2015

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§ 25b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 25b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25b Benannte Stellen


(Text neue Fassung)

§ 25b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.

(2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien nach Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahrnehmen wird.



 
(heute geltende Fassung)