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Änderung § 6f AEG vom 02.09.2016

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§ 6f AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 6f AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

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§ 6f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung


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(1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Unternehmensgenehmigung.

(2) 1 Wem eine Unternehmensgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. 2 Zugangsrechte bleiben unberührt.

(3) 1 Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen, dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen ist. 2 Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens fünf Jahre.