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Änderung § 12a AEG vom 02.09.2016

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§ 12a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 12a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Fahrgastinformationen


vorherige Änderung

 


(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern eines Personenbahnhofs unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.

(3) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. 2 Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)