Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14d AEG vom 02.09.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ERegGEG am 2. September 2016 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14d AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 14d AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14d Besondere Mitteilungspflichten der öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen


(Text neue Fassung)

§ 14d Auskunftspflicht


vorherige Änderung

Die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde zu unterrichten über

1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,

2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Pflichtleistungen außerhalb der Erstellung
des Netzfahrplans, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,

3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich
der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,

4. die beabsichtigte Entscheidung
über den Abschluss eines Rahmenvertrags,

5. die beabsichtigte Entscheidung, die Zugangsberechtigten aufzufordern, ein Entgelt anzubieten,
das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu zahlen wäre,

6. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.

Die beabsichtigten Entscheidungen
nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind zu begründen. Betreiber der Schienenwege haben dabei auch die Übereinstimmung ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 darzulegen.



Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.