Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG ... keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben." 8. § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung" ...
Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... die Wörter „, Betreibern von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d " eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a, ... (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend. § 7d Genehmigung von Schulungseinrichtungen (1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem ... öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt, 2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1 eine Schulungseinrichtung betreibt, 2d. als im Unternehmen Verantwortlicher ... (5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, ... bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. ... 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu beantragen. Die Genehmigung gilt im Falle rechtzeitiger ...
Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115
Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden," ersetzt. 3. § 7d wird wie folgt gefasst: „§ 7d Anerkennungen Wer 1. ... werden," ersetzt. 3. § 7d wird wie folgt gefasst: „§ 7d Anerkennungen Wer 1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und ... nach den Wörtern „benannten Stellen" die Wörter „, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen" eingefügt. c) In Nummer 16 werden nach dem ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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